AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Knipp GmbH

– gültig ab 01.02.2023 –

§ 1 Geltungsbereich, Form

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle von und mit der Knipp GmbH, Paul-Ehrlich-Str. 10, 63128 Dietzenbach (nachfolgend „uns“ oder „wir“), eingegangenen Rechtsgeschäfte mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
    Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung. Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
  4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Auftragsbestätigung

Für den Inhalt der Aufträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Ist eine Bestellung als Angebot zu qualifizieren, können wir dies innerhalb von zwei Wochen annehmen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Lieferung / Lieferfrist

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb verlassen oder die Versandbereitschaft angezeigt worden ist.
  2. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
  3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich ansonsten nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit zumutbar. Erteilte Rahmenaufträge für mehrere Abrufeinteilungen haben generell eine maximale Laufzeit von zwölf Monaten, es sei denn, es wurde eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen.

§ 4 Abnahmepflicht / Schadenersatz

Nimmt der Kunde eine fest in Auftrag gegebene Stückzahl nicht oder nicht in vollem Umfang ab, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) geltend zu machen. Der uns entgangene Gewinn wird pauschal mit 20 % des Verkaufspreises bzw. Teilverkaufspreises als Schaden berechnet. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus entgangenem Gewinn entstanden ist.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Es gelten folgende Bedingungen:

10 Tage nach Rechnungseingang 2 % Skonto.
30 Tage nach Rechnungseingang netto.

Werkzeuge, die zur Erledigung von Aufträgen eines Bestellers angefertigt werden, berechnen wir in voller Höhe. Für die Werkzeuge gelten folgende Zahlungsbedingungen:

50 % bei Auftragserteilung,
50 % bei Empfang der Erstmuster.
Die Zahlung hat netto ohne Abzüge zu erfolgen.

Für jede Mahnung nach Verzugseintritt erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 15.–€ zusätzlich zu den sonst entstandenen Kosten. Ist der Besteller mit einer Verbindlichkeit uns gegenüber im Rückstand, ruht unsere Lieferverpflichtung. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die weitere Erfüllung von Sicherheiten oder Vorauszahlungen abhängig zu machen und nach erfolgloser Fristsetzung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

§ 6 Preise / Versand

Die Preise verstehen sich ab Lager, ohne Verpackung und ohne Transport. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Tritt nach Vertragsschluss oder Absendung unserer Auftragsbestätigung eine wesentliche Erhöhung der allgemeinen Preise für Energie oder eine sonstige wesentliche Erhöhung von Löhnen, Roh- oder Hilfsstoffen ein, so erfolgt eine neue Festsetzung des vereinbarten Verkaufspreises unter Berücksichtigung der erhöhten Gestehungskosten und der gültigen Preise.

§ 7 Werkzeuge

Wir bewahren die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegen sie. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Kunden innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Lieferung keine weitere Bestellung eingegangen ist. Der Kunde hat dann die Werkzeuge auf eigene Rechnung und Gefahr abzuholen. Während der Aufbewahrung haften wir nicht für Beschädigung oder Zerstörung. Eine entsprechende Versicherung ist vom Kunden abzuschließen.

§ 8 Gewährleistung und Haftung

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Rügen erkennbarer Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware in Textform vorzubringen, anderenfalls sind sie ausgeschlossen. Nicht rechtzeitig oder formgerecht gerügte offensichtliche Mängel schließen Gewährleistungsansprüche aus.
    Branchenübliche Qualitäts-, Stärken-, Maß- und Farbabweichungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind handelsüblich;
    bei Kunststoffteilen + / – 10 %.
    bei Pappenerzeugnissen bis 500 Stück 30 %.
    bis 3.000 Stück 20 %.
    über 3.000 Stück 10 %.
    Sie berechtigen weder zu Nachforderungen noch zu Kaufpreisminderungen oder sonstigen Gewährleistungsansprüchen.
  2. Ist die Kaufsache mangelhaft, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
    Im Falle der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung sind wir dann nicht verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen zu tragen, wenn die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  3. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe dieses § 8.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Die sich aus Abs. 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, wird die Haftung ausgeschlossen.
  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Abs. 4 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  9. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als vorgehend beschrieben ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen, oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Ist die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Urheberrechte

Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die wir vom Kunden / Besteller erhalten haben, herstellen, übernimmt der Kunde uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung dieser Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

§ 11 Aufrechnungsausschluss

Eine Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten ist Dietzenbach. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.